Die Einführung der neuen Pflegegrade ist Teil des sogenannten Pflegestärkungsgesetzes, das den Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert.
Siehe Webseite >> http://www.pflegestaerkungsgesetz.de
Quelle http://www.bmg.bund.de/
Für die Einstufung in die Pflegegrade sind wie bislang die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zuständig. Sie besuchen die Patienten und ermitteln, welche pflegerischen Bedürfnisse eine Person hat. Bei der Begutachtung beurteilen sie die Beeinträchtigung der Betroffenen in sechs verschiedenen Bereichen, die sie unterschiedlich stark gewichten:
Quelle http://www.senioren-ratgeber.de
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird völlig neu definiert. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den nachfolgenden sechs Bereichen (Module):
Dabei spielen die bisheren Zeitorientierungswerte keine Rolle mehr. Vielmehr geht es in der Regel um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können.
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