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Die Pflegegrade

1. Warum gibt es die neuen Pflegegrade?

Die Einführung der neuen Pflegegrade ist Teil des sogenannten Pflegestärkungsgesetzes, das den Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert.

Siehe Webseite >> http://www.pflegestaerkungsgesetz.de

 

Quelle http://www.bmg.bund.de/

2. Welche Kriterien werden ab 2017 für die Pflegegrade angesetzt? 

Für die Einstufung in die Pflegegrade sind wie bislang die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zuständig. Sie besuchen die Patienten und ermitteln, welche pflegerischen Bedürfnisse eine Person hat. Bei der Begutachtung beurteilen sie die Beeinträchtigung der Betroffenen in sechs verschiedenen Bereichen, die sie unterschiedlich stark gewichten:

 

  • Selbstversorgung (gewichtet mit 40 Prozent)
: Kann sich der Betroffene selbstständig versorgen?
  • Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20 Prozent): Benötigt jemand Unterstützung, um zum Beispiel Medikamente regelmäßig einzunehmen?
  • Gestaltung von Alltagsleben und sozialen Kontakten (15 Prozent): Empfängt der Betreffende etwa Besuch oder besucht er andere?
  • Mobilität (10 Prozent): Wie gut kann sich der Patient innerhalb und außerhalb des Wohnbereichs fortbewegen?
  • Bei den letzten beiden Bereichen zählt der Bereich, in dem der Betroffene mit einer höheren Punktzahl bewertet wird:
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15 Prozent): Kann jemand Ereignisse etwa sinnvoll berichten, in der richtigen zeitlichen Abfolge erzählen?
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 Prozent): Ist der Betreffende zum Beispiel aggressiv?

Quelle http://www.senioren-ratgeber.de

§ 14 SGB XI - Begriff der Pflegebedürftigkeit

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird völlig neu definiert. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den nachfolgenden sechs Bereichen (Module):

  1. Mobilität
    (z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.)
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    (z.B. z.B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.)
  3. Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen
    (z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
  4. Selbstversorgung
    (z.B. Körperpflege, Ernährung etc. -> hierunter wurde bisher die "Grundpflege" verstanden)
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    (z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung)
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
    (z.B. Gestaltung des Tagesablaufs)

Dabei spielen die bisheren Zeitorientierungswerte keine Rolle mehr. Vielmehr geht es in der Regel um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können.

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