Behindertenrecht
Das Ausmaß einer
Behinderung wird durch den GdB (Grad der Behinderung) angegeben. Er ist
das Maß für die körperliche, seelische und soziale Auswirkung der
Beeinträchtigung durch eine Behinderung.
Ab einem GdB von 50 gilt der Betroffene als schwerbehindert i.S.d. SGB IX.
Ein Schwerbehinderter kann beim zuständigen Versorgungsamt oder der Kommune einen Schwerbehindertenausweis beantragen, um die Nachteilsausgleiche oder Assistenzleistungen in Anspruch nehmen zu können.
Aber auch bei GdB 20 – 40
gibt es bereits Nachteilsausgleiche.
Zusätzlich zum GdB werden bestimmte zusätzliche Gesundheitsmerkmale im Schwerbehindertenausweis vermerkt (sog. Merkzeichen).
Was ist eine Behinderung und wie wird sie festgestellt
Der Umfang der
auszugleichenden Schädigungsfolgen (GdS) und des Grades der Behinderung
(GdB) wurden bisher nach dem Bundesversorgungsgesetz und dort nach den
sog. „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht – Teil 2 SGB
IX“ festgestellt.
Am 1.1.2009 trat die neue „Versorgungsmedizin-Verordnung“ in Kraft, nachdem das Bundessozialgericht mehrfach die „Anhaltspunkte AHP“ für verfassungswidrig erklärt hat.
Sie enthält die allgemeinen
Richtlinien für Gutachten im sozialen Entschädigungsrecht und im
Schwerbehindertenrecht.
Den genauen Stand der Informationen und der Rechtsprechung findet Sie hier: