Welche Nachteilsausgleiche sieht das Gesetz vor
Das Gesetz geht davon aus, dass jede Behinderung auch Nachteile mit sich bringt, die in irgendeiner Form auszugleichen sind.
Dahinter steht die Entscheidung des Gesetzgebers (auf dem Hintergrund der Behandlung der Behinderten von 1933-1945), dass den Behinderten in keinerlei Form ein sog. „Sonderopfer“ abverlangt werden darf.
Aus diesem Grunde gibt es z.B. auch die „Gleichstellung“ Behinderter ab GdB 20 in bestimmten Bereichen mit Schwerbehinderten.
Bei GdB 20 ist es nur die Teilnahme am Behindertensport, ab GdB 30 ist es aber schon bei bestimmten Arbeitsplätzen ein verbesserter Kündigungsschutz.
Hier ein ungefährer Überblick über die Nachteilsausgleiche:
GdB 20 Teilnahme am Behindertensport, § 29 Abs. I Nr. 4 Buchst. f SGB I
Gleichstellung (mit Schwerbehinderten) § 2 Abs. III SGB IX
GdB 30/40 Steuerfreibetrag € 310,-- (GdB 25-30), § 33 b EStG
Steuerfreibetrag € 430,-- (GdB 35-40), § 33 b EStG
Grundsteuerermäßigung bei Rentenkapitalisierung, § 36 GrStG
Bei Gleichstellung:
3 Tage Zusatzurlaub, § 49 Abs. IV MTArb
Kündigungsschutz
GdB 50 Ab hier gilt die Schwerbehinderung, § 2 SGB IX
Steuerfreibetrag € 570 (GdB 45-50), § 33 b EStG
Bevorzugte Einstellung und Beschäftigung, § 33 SGB IX
Kündigungsschutz, §§ 85 ff. SGB IX
Begleitende Hilfen im Arbeitsleben, § 33 u.a. SGB IX
Freistellung von Mehrarbeit, § 124 SGB IX
Zusatzurlaub von 1 Woche, § 125 SGB IX
Schutz bei Wohnungskündigung, §§ 556a, 564b BGB
Vorgezogene Pensionierung Beamter, § 42 Abs. 4 BBG
Altersrente mit 60, §§ 34-39, 237 a SGB VI
Befreiung von der Wehrpflicht, § 11 WehrpflichtG
Stundenermäßigung bei Lehrern, 2 Std./Woche
Pflichtversicherung in der Kranken- und Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten, SGB V und SGB VI
KFZ-Finanzierungshilfen für Berufstätige
Erhöhter Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe, § 33 a EStG
Dazu kommen noch weitere spezielle Ermäßigungen und Erhöhungen von Freibeträgen, z.B. beim Wohngeld
GdB 60 Steuerfreibetrag € 720,-- (GdB 55-60), § 33 b EStG
GdB 70 Steuerfreibetrag € 890,-- (GdB 65-70)
Werbungskostenpauschale € 0,30/km, § 9 Abs. 2 EStG
Abzugsbetrag für Privatfahrten bei GdB 70 + Merkzeichen G für bis zu 3000 km
= 3000 X 0,30 = € 900,-- , § 33 EStG
Teilweise ermäßigte Fahrtpreise bei der DB
BahnCard zum halben Preis
Stundenermäßigung bei Lehrern 3 Stunden/Woche
GdB 80 Steuerfreibetrag € 1.060,-- (GdB 75-80)
Abzugsfreibetrag für Privatfahrten auch ohne Merkzeichen G, € 900,--
Weitere Preisnachlässe und Freibeträge, § 14 SGB XI
GdB 90 Steuerfreibetrag € 1.230,-- (GdB 85-90)
GdB 100 Steuerfreibetrag € 1.400,-- (GdB 95-100)
Stundenermäßigung bei Lehrern 4 Stunden/Woche
Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in bestimmten Fällen,
§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG
Vorzeitige Verfügung über Bausparkassen- bzw. Sparbeträge, auch nach Vermögensbildungsgesetz