Welche Nachteilsausgleiche sieht das Gesetz vor

 

Das Gesetz geht davon aus, dass jede Behinderung auch Nachteile mit sich bringt, die in irgendeiner Form auszugleichen sind.

Dahinter steht die Entscheidung des Gesetzgebers (auf dem Hintergrund der Behandlung der Behinderten von 1933-1945), dass den Behinderten in keinerlei Form ein sog. „Sonderopfer“ abverlangt werden darf.

Aus diesem Grunde gibt es z.B. auch die „Gleichstellung“ Behinderter ab GdB 20 in bestimmten Bereichen mit Schwerbehinderten.

Bei GdB 20 ist es nur die Teilnahme am Behindertensport, ab GdB 30 ist es aber schon bei bestimmten Arbeitsplätzen ein verbesserter Kündigungsschutz.

Hier ein ungefährer Überblick über die Nachteilsausgleiche:

 

GdB 20 Teilnahme am Behindertensport, § 29 Abs. I Nr. 4 Buchst. f SGB I

Gleichstellung (mit Schwerbehinderten) § 2 Abs. III SGB IX

GdB 30/40 Steuerfreibetrag € 310,-- (GdB 25-30), § 33 b EStG

Steuerfreibetrag € 430,-- (GdB 35-40), § 33 b EStG

Grundsteuerermäßigung bei Rentenkapitalisierung, § 36 GrStG


Bei Gleichstellung:


3 Tage Zusatzurlaub, § 49 Abs. IV MTArb

Kündigungsschutz

GdB 50 Ab hier gilt die Schwerbehinderung, § 2 SGB IX

Steuerfreibetrag € 570 (GdB 45-50), § 33 b EStG

Bevorzugte Einstellung und Beschäftigung, § 33 SGB IX

Kündigungsschutz, §§ 85 ff. SGB IX

Begleitende Hilfen im Arbeitsleben, § 33 u.a. SGB IX

Freistellung von Mehrarbeit, § 124 SGB IX

Zusatzurlaub von 1 Woche, § 125 SGB IX

Schutz bei Wohnungskündigung, §§ 556a, 564b BGB

Vorgezogene Pensionierung Beamter, § 42 Abs. 4 BBG

Altersrente mit 60, §§ 34-39, 237 a SGB VI

Befreiung von der Wehrpflicht, § 11 WehrpflichtG

Stundenermäßigung bei Lehrern, 2 Std./Woche

Pflichtversicherung in der Kranken- und Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten, SGB V und SGB VI

KFZ-Finanzierungshilfen für Berufstätige

Erhöhter Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe, § 33 a EStG
 

Dazu kommen noch weitere spezielle Ermäßigungen und Erhöhungen von Freibeträgen, z.B. beim Wohngeld

 

GdB 60 Steuerfreibetrag € 720,-- (GdB 55-60), § 33 b EStG 

GdB 70 Steuerfreibetrag € 890,-- (GdB 65-70)

Werbungskostenpauschale € 0,30/km, § 9 Abs. 2 EStG

Abzugsbetrag für Privatfahrten bei GdB 70 + Merkzeichen G für bis zu 3000 km

= 3000 X 0,30 = € 900,-- , § 33 EStG

Teilweise ermäßigte Fahrtpreise bei der DB

BahnCard zum halben Preis

Stundenermäßigung bei Lehrern 3 Stunden/Woche

GdB 80 Steuerfreibetrag € 1.060,-- (GdB 75-80)

Abzugsfreibetrag für Privatfahrten auch ohne Merkzeichen G, € 900,--

 

Weitere Preisnachlässe und Freibeträge, § 14 SGB XI

 

GdB 90 Steuerfreibetrag € 1.230,-- (GdB 85-90) 

GdB 100 Steuerfreibetrag € 1.400,-- (GdB 95-100)

Stundenermäßigung bei Lehrern 4 Stunden/Woche

Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in bestimmten Fällen,

§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG

Vorzeitige Verfügung über Bausparkassen- bzw. Sparbeträge, auch nach Vermögensbildungsgesetz


Das kann nur ein grober Überblick sein, es gibt ab GdB 50 noch etliche Ermäßigungen, z.B. beim ADAC und Ähnliches.