Darüber hinaus kann noch Folgendes wichtig sein:

 

Erhält der Behinderte Sozialhilfe, erhält er einen sog. Mehrbedarfs-Zuschlag in Höhe von

17 % des Regelsatzes, wenn er

  • über 65 Jahre alt ist

  • jünger ist, aber einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzt
     

Ist die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten und ist der Behinderte aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten, hat er ohne altersmäßige Begrenzung (lebenslang) Anspruch auf Kindergeld.
 

Behinderte Studenten, die BAföG erhalten, können länger gefördert werden, wenn die Überziehung der Studienhöchstdauer für ihr Fach auf die Behinderung zurückzuführen ist. 

Um einige dieser Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen zu können, benötigt man einen

Schwerbehindertenausweis

 

Jeder, der nachgewiesenermaßen (Gutachter, Feststellung des Versorgungamtes) einen GdB von mindestens 50 hat und in Deutschland wohnt oder hier arbeitet, erhält auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis.

Ein Zwang, diesen Ausweis zu beantragen, gibt es nicht, er ist aber oft die einzige Möglichkeit, um z.B. Ermäßigungen oder Begünstigungen in Anspruch nehmen zu können, z.B. im Arbeitsleben, Parkerleichterungen usw.

Daher muss jeder Schwerbehinderte für sich abwägen, ob ein Ausweis sinnvoll ist.

Der Antrag ist bei dem für den Wohnsitz (oder Arbeitsstätte) zuständigen Versorgungsamt oder der Kommunalverwaltung zu stellen.

Er kann formlos gestellt werden, aber auch unter Verwendung der Formulare (auch online).

Erziehungsberechtigte (bei behinderten Kindern) oder Bevollmächtigte sind ermächtigt, diesen Antrag an Stelle des Behinderten zu stellen.

Der Schwerbehindertenausweis für Behinderte mit einem GdB von mindestens 50 ist grün, kommt noch eine erhebliche Beeinträchtigung der Beweglichkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G bzw. aG) dazu, ist der Ausweis grün-orange.
 

Um besondere zusätzliche Beeinträchtigungen im Schwerbehindertenausweis sichtbar zu machen, kann und sollte man die Feststellung bestimmter Gesundheitsmerkmale im Ausweis beantragen, die dann meistens auch weitere Nachteilsausgleiche bzw. Vorteile mit sich bringen.

Gesundheitsmerkmale im Schwerbehindertenausweis

 

Es gibt folgende „Merkzeichen“:

G Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt

aG Außergewöhnlich gehbehindert

H Hilflos

Bl Blind

Gl Gehörlos

B Ständige Begleitung notwendig

Rf Rundfunkgebührenbefreiung (GEZ)

Für uns (Betroffene) kommen meistens die Merkzeichen G, aG, B und manchmal auch Rf in Betracht.

Merkzeichen G:

In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen in der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen kann, die üblicherweise noch zu Fuß erledigt werden.

Dabei kommt es nicht auf die örtlichen Verhältnisse an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein, d.h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen noch zu Fuß zurück gelegt werden.

Man hat sich da auf die Strecke von 2 km geeinigt, die in etwa ½ Stunde zurück gelegt wird.

Es ist anzunehmen, dass diese Strecke nicht zurückgelegt werden kann, wenn

  • auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von mindestens 50 bedingen.

  • Störungen der unteren Gliedmaßen mit einem GdB von 40 bedingen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit, wenn sie sich besonders auf die Gehfähigkeit auswirken: Versteifung des Hüft-, Knie- oder Fußgelenkes in ungünstiger Stellung, arterielle Verschlusskrankheiten

  • Bei inneren Leiden:

  • Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3, Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades  Chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie

Merkzeichen aG:

Eine außergewöhnliche Gehbehinderung liegt vor, wenn sich die betroffene Person wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres KFZ bewegen kann.

Hauptsächlich sind dies

Querschnittgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexalkutierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauerhaft außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen.

Gleichgestellt werden andere schwerbehinderte Personen, deren Erkrankung sie in gleicher Weise in der Bewegungsfähigkeit einschränkt.

Es muss als Vergleichsmaßstab das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten herangezogen werden.
 

Es genügt auch nicht, dass z.B. ein Rollstuhl verordnet wurde, der Betroffene muss dauernd auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil er sich sonst nur mit fremder Hilfe oder unter großer Anstrengung fortbewegen kann.

Unter anderem werden Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades (GdB 80 und mehr) gleichgestellt.

Merkzeichen Rf:

Grundsätzlich erhält dieses Merkzeichen nur, wer allgemein von öffentlichen Zusammenkünften und Veranstaltungen ausgeschlossen ist.
 

Es genügt nicht, dass die Behinderung die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen nicht erlaubt.

Die Berufstätigkeit des Betroffenen ist in der Regel ein Indiz dafür, dass öffentliche Veranstaltungen zumindest gelegentlich besucht werden können.

Ausnahmen:

Menschen mit einem GdB von mindestens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können, z.B.

  • Menschen, deren schwere Bewegungsstörungen – auch durch innere Leiden, z.B. schwere Lungenfunktionsstörungen – sie auf Dauer daran hindern, öffentliche Veranstaltungen selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder technischen Hilfsmitteln in zumutbarer Weise zu besuchen.
  • behinderte Menschen, die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar
    abstoßend oder störend wirken, z.B. häufige Anfälle, unzureichend verschließbarer Anus praeter, unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßbewegungen bei Spastikern, aber 
    auch laute Atemgeräusche, wie sie bei Asthmaanfällen und nach Tracheotomie vorkommen können.

     

    Um als Behinderter bzw. Schwerbehinderter anerkannt zu werden, einen Ausweis zu bekommen, Änderungen aufnehmen zu lassen und auch die Merkzeichen zu erhalten, muss die Gesundheitsstörung bzw. die Verschlimmerung „anerkannt“ sein.

     

    Was heißt das?

     Der zuständigen Stelle (Versorgungsamt, städtische Behörde) werden mit dem Antrag die vorhandenen Berichte der behandelnden Ärzte, Krankenhäuser und nach Rehabilitationsmaßnahmen vorgelegt.

     
    Oft wird nach Rücksprache mit den Ärzten über den GdB und die beantragten Merkzeichen entschieden, manchmal findet eine besondere Untersuchung durch das Amt (Gutachten) statt.

     
    Der Schwerbehindertenausweis wird befristet, längstens für 5 Jahre ausgestellt. In Ausnahmefällen wird ein Schwerbehindertenausweis auch unbefristet ausgestellt (z.B. bei unheilbaren, chronischen Erkrankungen, bei denen eine Besserung nicht zu erwarten ist).

     
    Er kann zweimal ohne besondere Formalitäten verlängert werden. Danach muss ein neuer Ausweis beantragt werden. Ärztliche Gutachten müssen für die bloße Verlängerung nicht vorgelegt werden.

     
    Man ist verpflichtet, wesentliche Änderungen des Gesundheitszustandes (Verbesserung oder Verschlechterung) mitzuteilen, damit gegebenenfalls der GdB oder die Merkzeichen neu festgesetzt werden.

      
    Wichtig ist diesem Zusammenhang ist manchmal, einen Zusammenhang zwischen mehreren Erkrankungen bzw. Vorfällen (Unfall, missglückte Operation, Infektion) im Sinne der Ursächlichkeit für die Gesundheitsstörung herzustellen.

     
    Man unterscheidet – wegen der Auswirkungen auf den GdS bzw. GdB:

    Anerkennung im Sinne der Entstehung bzw. der Verschlimmerung einer Gesundheitsstörung

     
    Ein schädigender Vorgang (Unfall, Infektion) ist dann ursächlich für die Entstehung einer Gesundheitsschädigung, wenn zur Zeit der Einwirkung des schädigenden Vorgangs noch kein dieser Gesundheitsstörung zugehöriges pathologisches physisches oder psychisches Geschehen vorhanden war.

     
    Ist bereits eine Disposition zu genau dieser Gesundheitsstörung vorhanden (wenn auch noch nicht bemerkt), kommt nur eine Anerkennung im Sinne einer Verschlimmerung in Betracht.

    Auch das ist aber nur dann möglich, wenn das schädigende Ereignis entweder den Ausbruchszeitpunkt vorverlegt oder bewirkt hat, dass das Leiden in schwerer Form aufgetreten ist, als es sonst zu erwarten gewesen wäre.

     
    Davon zu unterscheiden ist die Verschlimmerung im Sinne einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse bei bereits festgestelltem GdS.

    Gerade hierbei ist zu prüfen, ob die ursprüngliche Schädigung auch als ursächlich für die Verschlimmerung anzusehen ist.

    Vorschaden, Nachschaden, Folgeschaden

     

    Ein Vorschaden ist eine schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung, die bei Eintritt der Schädigung nachweisbar bereits vorgelegen hat.

    Dann ist zu unterscheiden:

    Befinden sich Vorschaden und Schädigungsfolge an verschiedenen Gliedmaßen und beeinflussen sich gegenseitig nicht, ist der Vorschaden ohne Bedeutung.

     
    Hat die Schädigung bereits vorgeschädigte Gliedmaße betroffen, muss der schädigungsbedingte GdS niedriger als der Gesamt-GdS des entsprechenden Gliedmaßes sein.

     
    Sind durch Vorschaden und Schädigung verschiedene Gliedmaße betroffen und verstärkt der Vorschaden die schädigungsbedingte Funktionsstörung, ist die schädigungsbedingte GdS unter Umständen höher als sie es bei isolierter Betrachtungsweise gewesen wäre.

     
    Ein Nachschaden ist eine Gesundheitsstörung, die zeitlich nach der Schädigung eingetreten ist und nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Schädigung steht.

    Sie wird bei der Feststellung des GdS nicht berücksichtigt.

     
    Ein Folgeschaden hingegen ist eine weitere Gesundheitsstörung, die zwar ebenfalls zeitlich nach der Schädigung eintritt, bei der es jedoch wahrscheinlich ist, dass die Schädigung oder deren Folgen wesentlich mitgewirkt haben.

     
    Ein Folgeschaden stellt eine weitere Schädigungsfolge dar und ist mit seinem gesamten GdS zu berücksichtigen.

     
    Tritt ein solcher Folgeschaden erst viele Jahre nach der Schädigung ein, spricht man von einem Spätschaden.

      
    Diese Feststellungen können auch wichtig sein für die Anerkennung einer Schädigung als Berufskrankheit.

      

    Weitergehende Informationen dazu findet Ihr hier:

    http://vmg.vbsinfo.de

    http://www.familienratgeber.de

    http://www.bvkm.de/recht/rechtsratgeber/mein_kind_ist_behindert.pdf